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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Ausstellung von Ausweisen

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 20§ 22 ›

(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden: 1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, 2. Geburtsdatum, 3. Versicherungsnummer.Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

(3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.

(4) (weggefallen)

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