Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung - OrthBandMstrV | § 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:
- 1.
Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen, - 2.
Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf, - 3.
Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen, - 4.
Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes, - 5.
Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel, - 6.
korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes, - 7.
Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch, - 8.
Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 BauNVO.