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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich

Zeitreise: 11.02.2019

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen, 2. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten, 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 4. Messungen durchzuführen, 5. Maße zu übertragen, 6. Verbindungen vorzubereiten und herzustellen, 7. Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen, 8. Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden, 9. Stimmwerkzeuge auszuwählen, 10. labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen, 11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und 12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.

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