OrgBAusbVAmtlich · § 5 UrhG
Orgelbauerausbildungsverordnung
Rechtsstand: 11.02.2019Fundstelle: BGBl I 2019, 92Ausgefertigt: 11.02.2019
Gliederung
26 Vorschriften- Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Abschnitt 2Zwischenprüfung
- Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Unterabschnitt 2Fachrichtung Orgelbau
- § 11 Prüfungsbereiche
- § 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 3Fachrichtung Pfeifenbau
- § 18 Prüfungsbereiche
- § 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4Schlussvorschriften