Maler- und Lackierermeisterverordnung - MuLMstrV | § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

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(1) Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Maler- und Lackierer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Maler- und Lackierer-Handwerk werden die Schwerpunkte Gestaltung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmalpflege, Bauten- und Korrosionsschutz sowie Fahrzeuglackierung gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.

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published on 28.03.2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. 2 Der 47jährige Kläger hat im August 1989 eine Facharbeiterausbildung abgeschlossen, die ihn zum Führen der Bezeichnung „Maler“
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