Maler- und Lackierermeisterverordnung - MuLMstrV | § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk Inhaltsverzeichnis
(1) Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Maler- und Lackierer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), - 2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), - 3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und - 4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Maler- und Lackierer-Handwerk werden die Schwerpunkte Gestaltung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmalpflege, Bauten- und Korrosionsschutz sowie Fahrzeuglackierung gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.
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published on 28.03.2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle.
2
Der 47jährige Kläger hat im August 1989 eine Facharbeiterausbildung abgeschlossen, die ihn zum Führen der Bezeichnung „Maler“
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