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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin

Zeitreise: 12.12.2023‹ § 11

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen: 1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen, 2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln, 3. histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten, 4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden: 1. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation, 2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen, 3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien, 4. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse, 5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten, 6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen, 7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns, 8. Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit.

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