MTBGAmtlich · § 5 UrhG
MT-Berufe-Gesetz
Rechtsstand: 12.12.2023Fundstelle: BGBl I 2021, 274Ausgefertigt: 24.02.2021
Gliederung
77 Vorschriften- Teil 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Teil 2Vorbehaltene Tätigkeiten
- Teil 3Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Ziele der Ausbildung
- § 8 Allgemeines Ausbildungsziel
- § 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
- § 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
- § 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- § 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- Abschnitt 3Ausbildung
- § 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 18 Mindestanforderungen an Schulen
- § 19 Praktische Ausbildung
- § 20 Praxisanleitung
- § 21 Träger der praktischen Ausbildung
- § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
- § 23 Praxisbegleitung
- § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
- § 25 Staatliche Prüfung
- Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis
- § 26 Ausbildungsvertrag
- § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
- § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
- § 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 30 Anwendbares Recht
- § 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
- § 33 Pflichten der auszubildenden Person
- § 34 Ausbildungsvergütung
- § 35 Überstunden
- § 36 Probezeit
- § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
- § 39 Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Teil 4Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Besondere Vorschriften
- § 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 47 Wesentliche Unterschiede
- § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 49 Anpassungsmaßnahmen
- § 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 52 Europäischer Berufsausweis
- Abschnitt 3Partielle Berufsausübung
- Teil 5Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 1Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 54 Dienstleistungserbringung
- § 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- Abschnitt 2Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
- Abschnitt 1Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Teil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- § 61 Zuständige Behörde
- § 62 Gemeinsame Einrichtungen
- § 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 65 Unterrichtung über Änderungen
- § 66 Löschung einer Warnmitteilung
- § 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Teil 7Verordnungsermächtigung
- Teil 8Bußgeldvorschriften
- Teil 9Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
- § 73 Abschluss begonnener Ausbildungen
- § 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
- § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen