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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Zulassung

Zeitreise: 11.03.2026

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 44 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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