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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Festlegungen

Zeitreise: 08.10.2026

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über: 1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten, 2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten, 3. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind, 4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten, 5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind, 6. die Definitionen der einzutragenden Daten oder 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.

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