Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV | § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten
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Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten Inhaltsverzeichnis
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
- 1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von: - a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist, - b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und - c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
- 2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber1.bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,2.mitteilen, wenn und in welchem Umfang im
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