Ladesäulenverordnung - LSV | § 4 Punktuelles Aufladen
Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er
- 1.
an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet - a)
ohne direkte Gegenleistung, oder - b)
gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder
- 2.
an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe - a)
die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und - b)
einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.
Referenzen - Gesetze | § 4 LSV
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