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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Beförderung des Seelotsen

Zeitreise: 02.06.2016‹ § 12§ 14 ›

Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.

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Ende des Gesetzes