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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Einstellungsbehörden

Zeitreise: 11.03.2026

Einstellungsbehörden sind 1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und 2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

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