Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - BLw 5/07

published on 13/12/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - BLw 5/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Zwickau, 25 XV 3/05, 13/07/2005
Oberlandesgericht Dresden, XV 1488/05, 08/03/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 5/07
vom
13. Dezember 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.829,82 €. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stumpf aus Stollberg gewährt.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend.
2
Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991 deren Auflösung unter Einbringung des Vermögens in eine neu gegründete , als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im Jah- re 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen wurde.
3
Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht für die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine Liquidationseröffnungsbilanz ist bislang nicht aufgestellt worden.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 15. Dezember 2003 wurden die vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, insbesondere an dem Liquidationserlös , für die V. H. e.G. gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen.
5
Der Antragsteller hat im März 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf einen Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Zahlung an die Gläubigerin zu leisten hat; im Übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags weiter.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der Antragsgegnerin zunächst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 bis 47 LwVG nicht. Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), ist diese nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig , woran es hier fehlt.
7
1. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).
8
2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus, dass die Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits nach § 3b Satz 2 LwAnpG verjährt gewesen wäre, oder aber, wenn der Anspruch entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG erst mit der Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht fällig sei. Das rechtfertigt keine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, da die Rechtsbeschwerde keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner Auffas- sung abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach Treu und Glauben auf das Nichtvorliegen der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Eröffnungsbilanz nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.

III.

9
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
10
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg- nerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Zwickau, Entscheidung vom 13.07.2005 - 25 XV 3/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - W XV 1488/05 -
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landw

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist.

Annotations

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist. Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.

(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.

(2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.

(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.