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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeldverfahren

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 18§ 20 ›

Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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