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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 2§ 4 ›

Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat.

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