Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .