Strafvorschrift
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder 2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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