Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden - KastrG | § 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden - KastrG | § 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Inhaltsverzeichnis
In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
