Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen - IndMetAusbV 2007 | § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, - 2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin, - 3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, - 4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, - 5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Referenzen - Gesetze | § 1 IndMetAusbV 2007
§ 1 IndMetAusbV 2007 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 1 IndMetAusbV 2007 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 IndMetAusbV 2007.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die...