§ 4Amtlich · § 5 UrhG
Gliederung der Prüfung
Zeitreise: 18.12.2020
Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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