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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Lieferpflicht

Zeitreise: 26.04.1982

(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern leichtes Heizöl gegen Bezahlung zu liefern, soweit entsprechende Mengen verfügbar sind.

(2) Heizölhändler sind berechtigt, die Höhe ihrer Lieferungen so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage die Abnehmer gleichmäßig versorgen können. Zur Verweigerung einer Lieferung sind sie nur berechtigt, wenn die insgesamt zur Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers gehörenden Vorratsbehälter noch zu 20 vom Hundert ihres Fassungsvermögens gefüllt sind und die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage zur Deckung des Bedarfs schlechter versorgter Abnehmer benötigt werden.

(3) Heizölhändler dürfen Neukunden gegenüber bisherigen Kunden nicht benachteiligen.

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