Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 9

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 9
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Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zuge
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published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe
published on 06/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert
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