Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 1 Schulgeld, Studiengebühren
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Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) (weggefallen)
(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.
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published on 02/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Oktober 2013 – 2 A 407/13 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erh
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