Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 54

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 54
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.

(2) Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt.

(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen. (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werd
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 23/01/2002 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja (nur zu B I 1 und 2) Veröffentlichung: ja (nur zu B I 1 und 2) StPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1 GVG § 192 Abs. 2 und Abs. 3 1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten
published on 22/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 162/13 vom 22. November 2013 Nachschlagewerk: ja - nur zu B. I. der Gründe BGHSt: ja - nur zu B. I. der Gründe Veröffentlichung: ja - nur zu B. I. der Gründe ____________________________
published on 01/04/2008 00:00

5 StR 357/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender
published on 01/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/11 vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch...