Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr - GüKGrKabotageV 2012 | § 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
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Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
- 1.
§ 3 Absatz 3 und 5, - 2.
§ 3 Absatz 5a und 5b, - 3.
§ 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, - 4.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und - 5.
§ 21a (Aufsicht).
(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthalten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und sind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.
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(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen: 1. Name und Rechtsform des Unte
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published on 17.10.2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur
published on 26.05.2009 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2008 ergange
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