Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG 1998 | § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.

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Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG 1998 | § 3 Erlaubnispflicht


(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Mai 2009 - 1 A 15/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2008 ergange

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Feb. 2005 - 4 K 87/05

bei uns veröffentlicht am 02.02.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ei

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(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die...