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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift

Zeitreise: 20.08.2021§ 25 ›

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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