Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 7 Wahlvorstand
Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 7 Wahlvorstand
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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes Inhaltsverzeichnis
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu bestellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Vorgesetzten.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.03.2009 00:00
Tenor
1. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerinnen begehren, die Wahl der Glei
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