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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zwischenprüfung

Zeitreise: 26.05.2000

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Auf- und Abbauen eines längenorientierten Arbeits- oder Schutzgerüstes oder 2. Auf- und Abbauen eines flächenorientierten Arbeits- oder Schutzgerüstes.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen die Arbeitsplanung und der Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden. Hierfür kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. längenorientierte Gerüste, 2. flächenorientierte Gerüste.

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