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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 26.05.2000

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

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