Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV | § 3 Fütterung und Tränkung
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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Inhaltsverzeichnis
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, - 2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und - 3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
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(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass 1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen V
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published on 11/07/2018 00:00
Gründe
1
Der Antrag der Antragstellerin,
2
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
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