Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV | § 3 Fütterung und Tränkung

Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV | § 3 Fütterung und Tränkung
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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Inhaltsverzeichnis

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

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(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass 1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen V
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published on 11/07/2018 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
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