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§ 49Amtlich · § 5 UrhG

Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

Zeitreise: 09.03.2022

Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn 1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. zusätzlich a) die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung, b) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43die Anforderungen nach § 18 erfüllen.

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