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§ 34Amtlich · § 5 UrhG

Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie

Zeitreise: 09.03.2022

Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 29 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn 1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. zusätzlich a) die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung, b) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ nach § 25 und c) das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 28die Anforderungen nach § 18 erfüllen.

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