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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 09.03.2022

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Produktion und Service“mit 25 Prozent,2.„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“mit 20 Prozent,3.„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“mit 35 Prozent,4.„Teamkommunikation und Gesprächsführung“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. | „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, | | --- | --- | | „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ | mit 35 Prozent, | | --- | --- | | „Teamkommunikation und Gesprächsführung“ | mit 10 Prozent sowie | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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