Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV 2011 | § 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben

Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV 2011 | § 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
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(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,
2.
der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.

(3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.

(4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.

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(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 K
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugeb
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 19/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die V
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(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die...