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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zeitreise: 28.11.2024‹ § 8§ 9a ›

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3: a) die Art der Einrichtung, b) die Rechtsform, c) die Art der Buchführung, d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, e) der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und f) der Aufgabenbereich der Einrichtung; 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.

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