Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

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Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)
monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)
vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

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(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschl
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(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab
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(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten. (2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,2. die Statistik des Steueraufko
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Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,2. die Statistik des Steueraufkommens, der...
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten. (2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte...