Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 28.02.2020‹ § 31§ 33 ›

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,2.Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,3.Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,4.Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. | Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit | 50 Prozent, | | --- | --- | | Durchführen einer Prozessanalyse mit | 10 Prozent, | | --- | --- | | Sicherstellen der Datenqualität mit | 10 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.