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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes

Zeitreise: 28.02.2020‹ § 12§ 14 ›

(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen, 2. Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen, 3. Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie 4. Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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