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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

Zeitreise: 18.03.2022‹ § 17§ 19 ›

In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

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