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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Schriftliche Prüfung

Zeitreise: 02.12.2020‹ § 17

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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