Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
- 1.
als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die - a)
Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder - b)
Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder
- 2.
als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
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published on 26.09.2012 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Berufssoldat. Er wird im Güteprüfdienst des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung als Erprobungsluftfahrzeugführer verwendet. Im Jahre
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