Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17c Ausschluss der Zulage

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17c Ausschluss der Zulage
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
3.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c)
Beamten und Soldaten, die
aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

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(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral od
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine
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(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage...