Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17c Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes, - 2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird, - 3.
folgenden Besoldungsempfängern: - a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, - b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten, - c)
Beamten und Soldaten, die - aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder - bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von...
(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage...