Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17c Ausschluss der Zulage
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17c Ausschluss der Zulage
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes, - 2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird, - 3.
folgenden Besoldungsempfängern: - a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, - b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten, - c)
Beamten und Soldaten, die - aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder - bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
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(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral od
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
2
published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
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published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
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(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage...