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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten

Zeitreise: 09.03.2023

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln: 1. Name oder Bezeichnung des Betriebs, 2. Lebensmittelunternehmer, 3. Straße, 4. Postleitzahl, Ort, 5. Telefonnummer, 6. Faxnummer, 7. E-Mail-Adresse, 8. Betriebsbereiche und Betriebsarten, 9. Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen, 10. Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser, 11. die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.

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