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§ 50Amtlich · § 5 UrhG

Überleitung von Schlichtungsverfahren

Zeitreise: 04.04.2016‹ § 49§ 51 ›

Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schiedsstelle über.

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