Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV 2004 | § 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV 2004 | § 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber


Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfah

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Apr. 2010 - DB 10 K 2765/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Tenor Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dem Beamten wird für die Dauer von zwölf Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der E

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Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt...