Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV | § 2 Zugelassene Stoffe
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Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln Inhaltsverzeichnis
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
- 1.
- a)
destilliertes und demineralisiertes Wasser, - b)
Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, - c)
die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
- 2.
die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, - 3.
die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
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published on 23/03/2010 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juli 2008 - 3 TaBV 4/08 - aufgehoben, soweit es der Beschwerde des Betr
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