(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Jan. 2009 - 2 M 151/08

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.10.2008 - 7. Kammer - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 50.00