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§ 29aAmtlich · § 5 UrhG

Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

Zeitreise: 17.06.2020‹ § 29§ 30 ›

Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob 1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist, 2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und 3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.

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